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Produktbezogener Umweltschutz

Die CCL Design Stuttgart GmbH als Verarbeiter ist grundsätzlich auf die Information ihrer Materiallieferanten angewiesen. Diese sind zur Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Auflagen verpflichtet. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand und basierend auf den Informationen unserer Vorlieferanten, sind all unsere Produkte RoHS (2015/863/EG) und REACh-SVHC (1907/2006/EG) konform.


RoHS – Die EG-Richtlinie für Elektroartikel und Elektronikgeräte

Die RoHS Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Richtlinie 2015/863/EU (RoHS III) löst am 22. Juli 2019 die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) ab, welche wiederum am 3. Januar 2013 die Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS I) ablöste.

Ab der Richtlinie 2015/863/EU (RoHS III) müssen folgende 10 Stoffe berücksichtigt werden. Dabei sollte die zulässige Höchstkonzentration von max. 0,1 Gewichtsprozenten nicht überschritten werden.

  • Blei (0,1 %)
  • Quecksilber (0,1 %)
  • Cadmium (0,01 %)
  • Sechswertiges Chrom (0,1 %)
  • Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)
  • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (0,1 %)
  • Butylbenzylphthalat (BBP) (0,1 %)
  • Dibutylphthalat (DBP) (0,1 %)
  • Diisobutylphthalat (DIBP) (0,1 %)  

 

Die Gesetzgebung hat neben der Reduktion der schädlichen Einwirkung auf Mensch und Umwelt die Verbesserung der Recyclingmöglichkeiten zum Ziel.


REACh - Das neue Europäische Chemikaliengesetz

REACh steht für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals.

Am 01.06.2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft getreten und bildet seitdem für alle EU-Mitgliedsstaaten eine gültige Rechtsgrundlage. Aus dieser REACh-Verordnung entstehen für jeden Akteur in der Lieferkette bestimmte Pflichten. Die von CCL hergestellten Produkte sind im Sinne der Verordnung als Erzeugnisse zu bezeichnen. Da Erzeugnisse nicht registrierungspflichtig sind, nehmen wir in der Lieferkette die Rolle des nachgeschalteten Anwenders ein. Somit hat das Unternehmen nach REACh Artikel 33 eine Informationspflicht entlang der Lieferkette.